Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen SORST Streckmetall

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)        Gegenüber Unternehmern (Kunde) erfolgen unsere Leistungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge­schäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.

(2)        Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

 

§  2 Vertragsschluss Angebotsunterlagen

(1)        Unsere Angebote sind freibleibend.

(2)        Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wol­len. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.

(3)        Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.

(4)        Für die Rohstoffe und die Ausführung der bestellten Waren sind handelsübliche Abweichungen oder DIN-Toleranzen für Maß, Form und Gewicht zulässig. Wir fertigen nach folgenden DIN-Vorschriften: 6930, 24041, 24043 und 791. Für Ebenheitstoleranzen ist davon auszugehen, dass die Bleche nach dem heutigen Stand der Technik maschinell gewalzt werden.

(5)        Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine besondere Oberflächenbeschaffenheit des Grundstoffs, insb. keine Fettfreiheit geschuldet.

(6)        Überlieferungen von bis zu 10 % und Minderlieferungen von bis zu 5 % sind zulässig.

(7)        Die Vorschriften der§ 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB finden keine Anwendung.

(8)        An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insb. für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; eine Weitergabe ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

 

§  3 Leistungspflicht Lieferfristen

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine von ihm erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

(2) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

Für den Beginn der Lieferfrist ist das Datum unserer Auftragsbestätigung maßgeblich.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk vor Ende der Lieferfrist verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen und aller etwa erforderlichen Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Verpflichtungen voraus.

 

(3)        Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – in angemessenem Umfang. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren Vorlieferanten oder – sofern Streik bzw. Aussperrung rechtmäßig sind – bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen.

(4)        Wenn es zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) bei uns kommt, haften wir nicht, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(5)        Ist das Hindernis im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsschluss bei gehöriger Sorgfalt erkennbar, Schadensersatzansprüche des Kunden erwachsen hieraus nicht In diesem Fall werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

In gleicher Weise ist bei dauernden Hindernissen im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung auch der Kunde zum Rücktritt berechtigt

 

(6)        Bei späteren Abänderungen des Vertrags, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(7)        Wir sind zu Teillieferungen berechtigt Teillieferungen werden sofort berechnet.

(8)        Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet, aus der eigenen Produktion zu liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(9)        Die Dauer einer vom Kunden im Falle der Leistungsverzögerung zu setzenden angemessenen Nachfrist wird auf mindestens drei Wochen festgesetzt. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

(10)      Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, sind Ansprüche des Kunden für jede vollendete Woche des Verzugs auf 1 % des Lieferwerts (ohne Umsatzsteuer), maximal 5 % des Lieferwerts (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder falls uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(11)      Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1)        Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor

(Vorbehaltsware).

(2)        Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für uns begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kun­de uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Wa­renbestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für uns.

(3)        Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswerts von der Vorbe• haltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.

(4)        Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

(5)        Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. eine Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(6)        Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung vom Vertrag zu. rückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Hierzu sind wir auch berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt und/oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder wenn Umstände eintreten, die uns nach § 5 Abs. 9 dieser Bedingungen berechtigen, die gesamte noch offene Restschuld sofort fällig zu stellen.

(7)        Fordern wir nach Abs. 6 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde auf erstes Anfordern zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet

 

Der Kunde ermächtigt uns, Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.

 

(8)        Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Als Weiterveräußerung gilt auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags oder der Einbau in Grundstücke oder mit Grundstücken verbundene Anlagen durch den Kunden.

(9)        Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde uns bereits jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten (einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab; wir nehmen die Abtretung an.

 

Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt dieser uns schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grund­stücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an.

 

(10)      Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(11)      Bei Weiterveräußerung der Ware auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde hiermit an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.

(12)      Soweit durch Beschädigungen, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Dritte, insb. Versicherer, zuste­hen, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(13)      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit frei• zugeben, als ihr Wert unsere Forderungen – nicht nur vorübergehend • um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

§ 5 Vergütung Zahlungsverzug Aufrechnung

(1)        Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)        Werden ausnahmsweise Festpreise vereinbart, behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Kosten durch Steigerung der Material- und Grundstoffpreise, der Löhne und Gehälter oder durch sonstige Kostensteigerungen erhöhen.

(3)        Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Versicherungs- und Verpackungskosten, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

(4)        Unsere Rechnungen sind vom Kunden nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen.

(5)        Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er unsere Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung begleicht. Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

(6)        Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Ba­siszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(7)        Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 438 Abs. 4 und 5 bzw. 634a Abs. 4 und 5 BGB nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(8)        Schecks oder Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont• und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(9)        Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stel­len, insb. wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Derartige Umstände berechtigen uns, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(10)      Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren be­antragt, sind wir berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

(11)      Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zu­nächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung zu verrechnen. Wir werden den Kunden über eine derartige Anrechnung/Verrechnung informieren.

(12)      Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt

 

 

§ 6 Abtretung von Rechten

Ansprüche des Kunden gegen uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

 

 

§ 7 Sicherheitsleistung

Wenn uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Gründe bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vermögenslage des Kunden schlechter ist als ursprünglich angenommen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar unabhängig von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen.

 

 

§ 8 Abrufaufträge

(1)        Aufträge auf Abruf sind vom Kunden spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen.

(2)        Werden Abrufaufträge nicht vertragsgerecht abgerufen, sind wir berechtigt, fällig gewordene Abrufmengen zu berechnen und nach Ablauf weiterer zwei Wochen dem Kunden gleichzeitig mit etwa bearbeitetem oder unbearbeitetem Material unter sofortiger Berechnung der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch unseres Gesamtaufwands, zuzusenden.

(3)        Bei laufenden Liefereinteilungen muss der Kunde in Aussicht genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich – mindestens aber 6 Monate vor Auslaufankündigen. Anderenfalls hat er vorgeplanten Material- und Fertigungsaufwand zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt.

 

 

§ 9 Gefahrübergang Versendungskauf

(1)        Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Kunde für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

(2)        Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport uns über1assen.

(3)        Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Lagerung in unserem Wem entstehenden Kosten mit mindestens 0,5 % der Rechnungswerts in Rechnung zu stellen.

(4)        Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Der Kunde muss einen derartigen Wunsch schriftlich bei der Bestellung angeben.

(5)        Beanstandungen des Kunden wegen fehlender Teile müssen spätestens binnen einer Woche nach Erhalt der Lieferung erfolgen.

 

 

§ 10 Verpackung

Die Ware wird verpackt, wenn der Kunde dies wünscht oder wir dies für notwendig halten. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen berechnet, es sei denn, etwas anderes wird schriftlich vereinbart. Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten un­sererseits.

 

 

§ 11 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach§§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

Der Kunde ist auch bei einer Falschlieferung zur Untersuchung der Ware und unverzüglichen Rüge nach Maßgabe des § 377 HGB verpflichtet. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

 

(2)        Wird die Ware nicht an den Kunden, sondern einen Dritten versandt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Ware beim Dritten unverzüglich geprüft und abgenommen wird. Andernfalls gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.

(3)        Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen bis zu drei Versuchen sind zulässig.

 

Die beanstandete Ware ist vom Kunden in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.

 

(4)        Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnen wir sie ab, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) ver1angen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Män­geln, steht dem Kunden indes kein Rücktrittsrecht zu.

(5)        Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(6)        Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7)        Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt in den Fällen der§§ 438 Abs. 1 Nr.2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.

(8)        Im Übrigen beträgt die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.

(9)        Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(10)      Werden vom Kunden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder ungeeignete Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt jede Gewährleistung unsererseits, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(11)      Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

(1)        Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2)        Wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – haften gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung- bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht

(3)        Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2)        Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3)        Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(4)        Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.

(5)        Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten bei uns gespeichert werden.

 

Stand: 01. Januar 2008